Bei Flugreiseangeboten darf nicht mit Flugpreisen geworben werden, die Steuern, Flughafen- und Sicherheitsgebühren nicht enthalten. In den Anzeigen muss der Endpreis des Fluges angegeben werden. Der BGH sieht hierin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da ein direkter Preisvergleich mit anderen Anbietern nicht möglich ist.
BGH, Urteil vom 05.07.2001, Az.: I ZR 104/99 |