Rechtstipps zum Thema Versicherung
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Reisegepäckversicherung
Bei der Reisegepäckversicherung ist Ihr gesamtes Reisegepäck versichert. Das gilt auch für das Gepäck Ihrer mitreisenden Familienangehörigen, Ihres namentlich im Versicherungsschein aufgeführten Lebensgefährten und für das von dessen Kindern, soweit diese Personen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.

Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die Sie während der Reise mitführen, am Körper oder in der Kleidung tragen oder die durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die Sie auf der Reise erworben haben. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden, insbesondere mobile Computereinheiten (z.B. Notebooks) und deren Peripheriegeräte (z.B. Scanner) sind nur bei besonderer Einbeziehung in den Versicherungsschutz versichert. Schmucksachen, Foto- und Videokameras sind nur für den Fall versichert, dass sie von Ihnen bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt und mitgeführt werden.

Versicherungsschutz besteht insbesondere, wenn versicherte Sachen abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden, während sich das Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet. Während der übrigen Reisezeit ist Ihr Gepäck versichert gegen Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung), Verlieren (hierzu zählen nicht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Liegen-, Stehen- oder Hängenlassen), Sturm, Brand oder Blitzschlag.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           07.10.2004

 

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