Bei der Reiserücktrittskostenversicherung leistet der Versicherer in begründeten Fällen eine Entschädigung bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten, so dass Sie diese nicht selbst tragen müssen.
Versicherte Risiken sind
- Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Versicherten, seines unter gleicher Anschrift gemeldeten Ehegatten oder Lebensgefährten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für zwei Personen gemeinsam gebucht wurde, dieser zweiten Person;
- Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, seines unter gleicher Anschrift gemeldeten Ehegatten oder Lebensgefährten, der minderjährigen Kinder oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten;
- Schwangerschaft einer Versicherten, oder, im Falle gemeinsamer Reise, einer unter gleicher Anschrift gemeldeten Ehegattin oder Lebensgefährtin des Versicherten oder der versicherten Mutter einer minderjährigen Schwangeren
- bei manchen Versicherungen auch der Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.
Vor Antritt der Reise übernimmt der Versicherer die Kosten für die Entschädigung, die der Reiseveranstalter für den Rücktritt verlangt. Nach Reiseantritt übernimmt der Versicherer die Kosten, die aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Reise entstehen (z.B. Kosten für einen vorzeitigen Rückflug). Kosten für aufgrund vorzeitiger Abreise nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen werden aber nicht erstattet.
Die Leistungen des Versicherers werden durch einen Selbstbehalt des Versicherten eingeschränkt (z.B. müssen bei einem Reiserücktritt wegen Krankheit vom Reisenden 20 Prozent der Rücktrittskosten aufgebracht werden).
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 08.10.2004 |