Bei der Unfallversicherung gewährt der Versicherer Versicherungsschutz gegen die finanziellen Folgen von Unfällen.
Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen insbesondere Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht, Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind, oder Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt.
Die jeweils vereinbarten Leistungsarten und deren Höhe (Versicherungssummen) ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag. Führt der Unfall zur Invalidität des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe oder aber, bei älteren Versicherten, auf eine Rente. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
Weitere Leistungsarten der Unfallversicherung:
- Führt der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, so wird, sofern vereinbart, für die Dauer der ärztlichen Behandlung Tagegeld gezahlt.
- Krankenhaus-Tagegeld wird, sofern vereinbart, für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet.
- Genesungsgeld wird, sofern vereinbart, für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die Krankengeld geleistet wird (allerdings auf eine bestimmte Höchstdauer begrenzt).
- Besteht nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalls ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von mehr als 50 Prozent und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die im Versicherungsvertrag vereinbarte Übergangsleistung erbracht.
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Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 26. 11.2004
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