Tipps zum Thema Rechtsschutz
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Zur Auskunftspflicht des Versicherten bei einem Schadensfall

Nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherte verpflichtet, der Versicherung jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. In diesem Zusammenhang hat der Versicherte insbesondere das von der Versicherung zugesandte Schadensanzeige-Formular vollständig und sorgfältig zu beantworten.

Er muss allerdings nur solche Fragen beantworten, die mit dem Schadensfall im Zusammenhang stehen. Auskünfte, die anderen Zwecken dienen, braucht der Versicherte nicht zu beantworten. Zulässig sind insbesondere Fragen der Versicherung zu Zeit, Ort und Hergang des Schadenseintritts, zum Verhalten des Versicherten zum Zeitpunkt des Schadenseintritts, zum Vorhandensein von Zeugen, zu Art und Umfang des Schadens, zur Beschaffenheit und zum Wert bzw. Anschaffungspreis von Gegenständen und zur Existenz von Vorschäden am versicherten Gegenstand.

Kommt der Versicherte seiner Auskunftspflicht bei einem Versicherungsfall

- nicht,
- nicht vollständig oder
- nicht rechtzeitig nach,

so sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig vor, dass die Versicherung die Leistung nicht erbringen muss. Maßgebend für die Leistungsfreiheit der Versicherung ist aber letztlich, ob der Versicherte schuldhaft gehandelt hat bzw. bei Vorliegen eines Verschuldens der Grad des Verschuldens.

So bleibt die Versicherung zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherte seine Auskunftspflicht nicht schuldhaft verletzt hat. Und selbst wenn der Versicherte schuldhaft gehandelt hat, besteht für die Versicherung Leistungspflicht, wenn das Verschulden des Versicherten nicht als gravierend angesehen werden kann.

  • So bleibt die Versicherung bei nur leicht fahrlässiger Verletzung der Auskunftspflicht zur Leistung verpflichtet.
  • Handelt der Versicherte grob fahrlässig, also in hohem Maße sorglos oder unbekümmert, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Auskunftspflicht keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadensfalls oder den Schadensumfang hat.
  • Nur bei Vorsatz verdient der Versicherte keinen Schutz; in diesem Fall muss er damit rechnen, dass die Versicherung zu Recht die Leistung verweigert. Doch selbst in diesem Fall lassen die Gerichte manchmal noch Gnade vor Recht ergehen und verpflichten die Versicherung, die Leistung zu erbringen, wenn sich die Obliegenheitsverletzung des Versicherten nicht nachteilig ausgewirkt hat oder wenn die unterlassene, verspätete oder unvollständige Auskunft nicht geeignet war, berechtigte Interessen der Versicherung zu gefährden.

Dr. Otto Bretzinger
Jurist und Journalist

 

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