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Grob fahrlässige Herbeiführung eines Einbruchdiebstahl durch Belassen eines Fensters in Kippstellung

Ein Versicherungsnehmer, der für längere Zeit seine Wohnung verlässt, obwohl sich ein Fenster in Kippstellung befindet, führt einen Einbruchdiebstahl grob fahrlässig herbei und gefährdet so seinen Versicherungsschutz.

Der Versicherer kann sich auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Verlässt der Versicherungsnehmer seine Wohnung für längere Zeit, obwohl sich ein Fenster in Kippstellung befindet, verhält er sich in der Regel grob fahrlässig.

Nur dann, wenn eine Wohnung nur für kurze Zeit verlassen worden ist (20 Minuten) oder wenn sich die Dauer der Abwesenheit unerwartet verlängert hat, ist das Verhalten des Versicherungsnehmers in einem milderen Licht zu betrachten (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.12.1980, Az.: 20 U 149/98).

Bleibt beim Verlassen der Wohnung für mehrere Stunden ein nicht von der Straße aus einsehbares Fenster auf "Kipp" stehen, kann dies bereits als grober Pflichtverstoß angesehen werden. Ereignet sich während der Abwesenheit bedingt durch das in Kippstellung belassene Fenster ein Einbruchdiebstahl, kann sich der  Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen.   

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 04.06.2003, Az.: 5 U 670/07) sah es als grob fahrlässig an, ein an nicht einsehbarer Stelle gelegenes und über eine Treppe erreichbares Kellerfenster, durch das die Einbrecher in die versicherte Wohnung eingedrungen sind, über die Dauer eines 14-tägigen Urlaubs bewusst in Kippstellung zu belassen.

Wichtig:  Fenster vor Verlassen der Wohnung schließen !

Autorin: Ulrike Seifert (Assessor jur.)
              11.01.2006

 

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