Der Versicherungsnehmer hatte in seiner Schadensanzeige falsche Angaben zu Vorschäden des betroffenen Kraftwagens gemacht. Er hatte auf die Frage nach unreparierten Schäden 'nein' angekreuzt und damit einen Lackkratzer nicht angegeben. Ferner hatte er auf die Frage nach reparierten Vorschäden einen längere Zeit zurückliegenden Schaden nicht erwähnt.
Das Gericht hat die Klage auf Regulierung des Schadens abgewiesen. Denn der Ersatzanspruch entfällt, weil die beklagte Versicherung wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer obliegenden Aufklärungspflicht von der Leistung frei geworden ist, § 6 Abs.3 Versicherngsvertragsgesetz (VVG), vgl. OLG Köln, Urt. v.6.3.2001 - 9 U 153/00. |