Nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherte zur Vorlage von Belegen (zum Beispiel Quittungen, Rechnungen) verpflichtet.
Die Versicherung kann allerdings die Vorlage nur insoweit verlangen "als die Beschaffung dem Versicherten billigerweise zugemutet werden kann". Von der Versicherung verlangt werden können selbstverständlich nur Belege zum Nachweis von Tatsachen, die für die Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs ihrer Leistungspflicht von Bedeutung sind.
Kommt der Versicherte seiner Verpflichtung, der Versicherung bei einem Versicherungsfall die erforderlichen Belege vorzulegen, - nicht oder - nicht rechtzeitig nach, so sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig vor, dass die Versicherung ihre Leistung nicht erbringen muss.
Maßgebend für die Leistungsfreiheit der Versicherung ist aber letztlich, ob der Versicherte schuldhaft gehandelt hat bzw. bei Vorliegen eines Verschuldens der Grad des Verschuldens. So bleibt die Versicherung zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherte die Belegpflicht nicht schuldhaft verletzt hat. Und selbst wenn der Versicherte schuldhaft gehandelt hat, besteht für die Versicherung Leistungspflicht, wenn das Verschulden des Versicherten nicht als gravierend angesehen werden kann.
- So bleibt die Versicherung bei nur leicht fahrlässiger Verletzung der Belegpflicht zur Leistung verpflichtet.
- Handelt der Versicherte grob fahrlässig (also in hohem Maße sorglos oder unbekümmert), so bleibt die Versicherung zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Belegpflicht keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadensfalls oder den Schadensumfang hat.
- Nur bei Vorsatz verdient der Versicherte keinen Schutz; in diesem Fall muss er damit rechnen, dass die Versicherung zu Recht die Leistung verweigert. Doch selbst in diesem Fall lassen die Gerichte manchmal noch Gnade vor Recht ergehen und verpflichten die Versicherung, die Leistungen zu erbringen, wenn sich die Obliegenheitsverletzung des Versicherten nicht nachteilig ausgewirkt hat oder wenn die unterlassene, verspätete oder unvollständige Vorlage der Belege nicht geeignet war, berechtigte Interessen der Versicherung zu gefährden.
Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist |