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Leistungsfreiheit in der Wohngebäudeversicherung und brennende Kerzen

In der Wohngebäudeversicherung sind solche Schäden nicht versichert, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Eine zur Leistungsfreiheit führende grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles ist in der Regel dann anzunehmen, wenn entzündete Kerzen in der Nähe leicht brennbarer Gegenstände unbeobachtet belassen werden und es infolgedessen zu einem Brandschaden kommt.

Der Versicherer kann sich auf  Leistungsfreiheit berufen, wenn der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Lässt der Versicherungsnehmer brennende Kerzen für eine längere Zeit unbeobachtet, verhält er sich in der Regel grob fahrlässig.

Grobe Fahrlässigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Kerzen in der Nähe leicht entflammbarer Gegenstände aufgestellt werden und sich der Versicherungsnehmer in einen anderen Raum begibt und dort für längere Zeit verweilt.

Das Amtsgericht Saarlouis (Urteil vom 28.11.2003 – 26 C 1615/03) sah das Aufstellen von zwei brennenden Kerzen in der Nähe leicht entflammbarer Gegenstände und im Abstand von max. 1 m schräg unter einer holzverkleideten Decke als grobfährlässig an. Erschwerend kam hinzu, dass der Versicherungsnehmer die Kerzen nicht nur kurz unbeaufsichtigt ließ, sondern sich in einen anderen Raum begab um dort ein Mittagessen einzunehmen. Der grob fahrlässigen Herbeiführung stand nicht entgegen, dass in dem Zimmer, in dem die Kerzen aufgestellt waren, ein Brandmelder installiert war, da dieser die Gefahr erst anzeigt, wenn bereits ein Brand entfacht wurde. 

Wichtig: entzündete Kerzen nie unbeobachtet lassen!

Autor: Ulrike Seifert, Assessorin
           24.02.2006

 

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