Beim Arbeitslosengeld II (bisher: Arbeitslosenhilfe) steht jedem Antragsteller und seinem Partner seit 2005 zunächst ein allgemeiner Vermögensfreibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr zu. Wer vor dem 1. Januar 1948 geboren wurde, kann pro Lebensjahr 520 Euro bis zu einer Höchstgrenze von 33.800 Euro behalten.
Zusätzlich zu diesem ist noch ein zusätzlicher Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr und Person - höchstens jedoch jeweils13 000 Euro - vorgesehen und zwar für geldwerte Ansprüche, die der Alterssicherung dienen, wobei sicher sein muss, dass der Inhaber sie vor Eintritt in den Ruhestand nicht verwerten kann.
Eine herkömmliche Lebensversicherung wurde im diesem Sinne nicht als Alterssicherung anerkannt, da sie jederzeit durch den Versicherungsnehmer gem. §165 Abs. 1 und 2 VVG zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden konnte.
Um eine Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich auszuschließen, wurde durch das Hartz- IV-Gesetz §165 VVG durch einen 3. Absatz ergänzt. Damit kann ein Verwertungsausschluss im Rahmen dieser Beträge seit dem 01.01.2005 rechtswirksam vereinbart werden.
Diese Gesetzesänderung ermöglicht es dem Versicherungsnehmer durch eine Zusatzvereinbarung mit dem Versicherer eine bereits abgeschlossene Kapitalversicherung (Lebens- oder Rentenversicherung) so zu stellen, dass der Betrag in Höhe von max. 200 Euro pro Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners - höchstens jedoch jeweils 13.000 Euro - nicht mehr vor Eintritt in den Ruhestand durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden kann. Als Ruhestandsalter gilt das 60. Lebensjahr.
VN-bezogen: Soweit ein zu hoher Verfügungsverzicht vereinbart wurde, bleibt gemäß §178 Abs.1 S.1 VVG der zuerst vereinbarte Verfügungsverzicht maßgebend |