Diese Seite drucken
zurück


Arbeitslosengeld II und bestehende Lebensversicherungsverträge

Welche Auswirkungen hat Hartz lV bzw. die Arbeitslosengeld-Reform auf bestehende Lebensversicherungsverträge? (Verwertungsausschluss)

Betriebliche Altersvorsorge und Ansprüche aus Riester Verträgen

Verwertungsausschluss: Zu welchem Zeitpunkt muss die Vereinbarung abgeschlossen sein?

Frühestes Endalter für Verträge mit Verwertungsausschluss

Geltungsdauer des Verwertungssauschlusses

Wann ist eine Verwertung von Lebensversicherungen unwirtschaftlich?

Tod des Versicherungsnehmers und Verwertungsausschluss?

Ist ein Verwertungsausschluss für jeden VN, der von Arbeitslosigkeit betroffen ist, sinnvoll?
Welche Auswirkungen hat Hartz lV bzw. die Arbeitslosengeld-Reform auf bestehende Lebensversicherungsverträge? (Verwertungsausschluss)

Beim Arbeitslosengeld II (bisher: Arbeitslosenhilfe) steht jedem Antragsteller und seinem Partner seit 2005 zunächst ein allgemeiner Vermögensfreibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr zu. Wer vor dem 1. Januar 1948 geboren wurde, kann pro Lebensjahr 520 Euro bis zu einer Höchstgrenze von 33.800 Euro behalten.

Zusätzlich zu diesem ist noch ein zusätzlicher Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr und Person - höchstens jedoch jeweils13 000 Euro - vorgesehen und zwar für geldwerte Ansprüche, die der Alterssicherung dienen, wobei sicher sein muss, dass der Inhaber sie vor Eintritt in den Ruhestand nicht verwerten kann.

Eine herkömmliche Lebensversicherung wurde im diesem Sinne nicht als Alterssicherung anerkannt, da sie jederzeit durch den Versicherungsnehmer gem. §165 Abs. 1 und 2 VVG zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden konnte.

Um eine Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich auszuschließen, wurde durch das Hartz- IV-Gesetz §165 VVG durch einen 3. Absatz ergänzt. Damit kann ein Verwertungsausschluss im Rahmen dieser Beträge seit  dem 01.01.2005 rechtswirksam vereinbart werden.

Diese Gesetzesänderung ermöglicht es dem Versicherungsnehmer durch eine Zusatzvereinbarung mit dem Versicherer eine bereits abgeschlossene Kapitalversicherung (Lebens- oder Rentenversicherung) so zu stellen, dass der Betrag in Höhe von max. 200 Euro pro Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners - höchstens jedoch jeweils 13.000 Euro - nicht mehr vor Eintritt in den Ruhestand durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden kann. Als Ruhestandsalter gilt das 60. Lebensjahr.

VN-bezogen:
Soweit ein zu hoher Verfügungsverzicht vereinbart wurde, bleibt gemäß §178 Abs.1 S.1 VVG der zuerst vereinbarte Verfügungsverzicht  maßgebend

Betriebliche Altersvorsorge und Ansprüche aus Riester Verträgen

Betriebliche Altersversorgungen bleiben bei der Vermögensanrechnung außer Betracht, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist (s. §2 BetrAVG).

Bei betrieblichen Altersversorgungen , die mischfinanziert oder allein durch den Arbeitnehmer finanziert sind, muss für den arbeitnehmerfinanzierten Anteil im Einzelfall geprüft werden, ob eine Verwertung möglich ist. Dabei kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung (Bezugsrechte, Ansprüche, Beleihbarkeit etc.) und den gewählten Durchführungsweg an (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds).

Zu beachten ist bei beiden Varianten jedoch die Verwertungsmöglichkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§1b BetrAVG).

Die Riester-Rente bleibt in Höhe der geförderten Summe außen vor und wird nicht als Vermögen  auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

.

Verwertungsausschluss: Zu welchem Zeitpunkt muss die Vereinbarung abgeschlossen sein?

Die Vereinbarung muss zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein, ab dem vom Hilfesuchenden das Arbeitslosengeld II begehrt wird. Für diejenigen Antragsteller, die das Arbeitslosengeld beantragen, bedeutet dies, dass bereits vor der Antragstellung ein entsprechender Verwertungsausschluss erfolgen sollte, denn nur dann kann er von Anfang an berücksichtigt werden. 

Spätere Vereinbarungen sind möglich, finden jedoch hinsichtlich der Gewährung von ALG II nur für die Zukunft Berücksichtigung.

Frühestes Endalter für Verträge mit Verwertungsausschluss

Nach Aussage des Bundesministeriums für Wirtschaft gegenüber dem GDV gilt insofern das 60. Lebensjahr.

Der Ablauf des Versicherungsvertrages darf daher selbstverständlich nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers festgesetzt sein.

Geltungsdauer des Verwertungssauschlusses
Der Ausschluss des Kündigungsrechts (Verwertungssauschluss) ist unwiderruflich, kann also nicht wieder rückgängig gemacht werden, auch wenn der VN wieder Arbeit hat und kein ALG II erhält.
Wann ist eine Verwertung von Lebensversicherungen unwirtschaftlich?

Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt vor, wenn der Rückkaufswert um mehr als 10 % unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt. Eine Verwertung muss dann nicht erfolgen.

Tod des Versicherungsnehmers und Verwertungsausschluss?
Mit dem Tod des Versicherungsnehmers entfällt der Verwertungsauschluss, da der hiermit verbundene Zweck des Schutzes des Altersvorsorgevermögens entfällt.
Ist ein Verwertungsausschluss für jeden VN, der von Arbeitslosigkeit betroffen ist, sinnvoll?
Da sich durch die Vereinbarung die geschützten Vermögenswerte um 200 Euro pro Lebensjahr erhöhen, dürfte die Vereinbarung durchaus vorteilhaft sein.

Beachtet werden sollte jedoch, dass nach Abschluss der Vereinbarung eine Verwertung (z.B. Abtretung) unwiderruflich nicht mehr uneingeschränkt möglich ist.

Autor: Tobias Boßert
            November 2004

 

.

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.