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Risiko der Erwerbsminderung – welche Leistungen gewährt die gesetzliche Rentenversicherung?

Welche Leistungen werden bei Erwerbsminderung bzw. Invalidität vor Erreichen der Altersgrenze von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt?

Greift der Ausschluss der Berufsunfähigkeitsrente für alle Versicherte?

Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?

Wann liegt volle bzw. teilweise Erwerbsminderung vor?

Liegt eine Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann?

Anhand welchem Maßstab wird das Leistungsvermögen des Versicherten festgestellt?

Welche Umstände müssen erfüllt sein, um Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beantragen zu können?

Wie lange werden Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung geleistet?
Welche Leistungen werden bei Erwerbsminderung bzw. Invalidität vor Erreichen der Altersgrenze von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt?
Als Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe einer Vollrente und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe einer halben Vollrente gezahlt.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit  im Jahr 2001 war eine Aufteilung der Renten in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vorgesehen. Diese Aufteilung wurde abgeschafft. Gleichzeitig wurden die Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit drastisch gekürzt.

Eine Berufsunfähigkeitsrente ist für die Jahrgänge ab 1961 im Leistungskatalog der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr enthalten. Bei Erwerbsminderung wird nur noch eine Rente entsprechend dem Leistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt gezahlt.   

Das hohe Risiko durch ernsthafte Erkrankungen oder Unfälle vorzeitig ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, wird damit von der gesetzlichen Rentenversicherung nur unzureichend gedeckt.   

Das Absichern des Risikos der Invalidität vor Erreichen der Altersgrenze durch eine private Vorsorge ist daher unerlässlich. 

Mehr Infos über private Vorsorge:
(Link ?)

Greift der Ausschluss der Berufsunfähigkeitsrente für alle Versicherte?

Versicherte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2001 bereits das 40. Lebensjahr vollendet hatten, können weiterhin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (ab 2001: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) in Anspruch nehmen, allerdings wird sie von zwei Drittel auf die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente gesenkt. 

D.h. auch für diesen Personenkreis ist eine private Vorsorge notwendig.  

Mehr Infos über private Vorsorge:
www.karlsruher.de/angebot/buz.htm

Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?
Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Maßstab für die Erwerbsfähigkeit sind dabei die Tätigkeiten, die seinem Leistungsvermögen, seinen Fähigkeiten und seinem beruflichen Werdegang nach zumutbar sind.
Wann liegt volle bzw. teilweise Erwerbsminderung vor?

Teilweise Erwerbsminderung besteht, wenn der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nur noch weniger als sechs Stunden täglich, jedoch mehr als drei Stunden täglich, erwerbsfähig sein kann.

Ist der Versicherte nicht mehr in der Lage mindestens drei Stunden täglich eine berufliche Tätigkeit auszuüben, liegt eine volle Erwerbsminderung vor. 

Liegt eine Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann?

Eine Erwerbsminderung im Sinne des Rentenrechts ist in diesem Falle nicht gegeben. Es wird unterstellt, dass es für jede Tätigkeit, wenn sie noch mehr als sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann, in ausreichender Zahl Arbeitsplätze gibt.

Das Risiko, dass der Versicherte, der täglich sechs Stunden und mehr erwerbsfähig sein kann, im Einzelfall einen Arbeitsplatz nicht findet, fällt damit in die Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung.

Anhand welchem Maßstab wird das Leistungsvermögen des Versicherten festgestellt?

Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt.

Es kommen jedoch nur Tätigkeiten in Frage, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind. Tätigkeiten, für die es einen Arbeitsmarkt schlechthin nicht gibt, sind nicht in Betracht zu ziehen.

Hingegen sind Teilzeittätigkeiten als üblich anzusehen, so dass sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzuschreiben sind.

Welche Umstände müssen erfüllt sein, um Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beantragen zu können?

Liegt teilweise bzw. volle Erwerbsminderung vor, besteht der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn die allgemeine Wartezeit (gegebenenfalls vorzeitig) erfüllt ist und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sind.

Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich um Anrechnungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Wie lange werden Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung geleistet?

Renten wegen Erwerbsminderung werden nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres geleistet, da anschließend Anspruch auf die Regelaltersrente besteht.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden in der Regel nur befristet geleistet. Unbefristet werden sie nur dann erbracht, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes unwahrscheinlich ist. Hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen.


Autorin: Ulrike Seifert, Assessor jur.
              12.07.2005

 

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