| Als Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe einer Vollrente und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe einer halben Vollrente gezahlt.
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahr 2001 war eine Aufteilung der Renten in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vorgesehen. Diese Aufteilung wurde abgeschafft. Gleichzeitig wurden die Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit drastisch gekürzt.
Eine Berufsunfähigkeitsrente ist für die Jahrgänge ab 1961 im Leistungskatalog der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr enthalten. Bei Erwerbsminderung wird nur noch eine Rente entsprechend dem Leistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt gezahlt.
Das hohe Risiko durch ernsthafte Erkrankungen oder Unfälle vorzeitig ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, wird damit von der gesetzlichen Rentenversicherung nur unzureichend gedeckt.
Das Absichern des Risikos der Invalidität vor Erreichen der Altersgrenze durch eine private Vorsorge ist daher unerlässlich.
Mehr Infos über private Vorsorge:
(Link ?) |