Rechtstipps zum Thema Versicherung
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Wer haftet für Schäden durch Flugkatastrophen?

Welches Glück im Unglück die Einwohner der betroffenen Gemeinden bei der schrecklichen Flugzeugkatastrophe am Bodensee hatten, ist kaum zu fassen. Am Boden wurden weder Personen verletzt noch Gebäude beschädigt, und das, obwohl tonnenschwere Flugzeugteile unmittelbar neben Wohngebäuden niedergegangen sind.

Wer kommt eigentlich für solche Schäden auf?

Bei Zivilflugzeugen ist die Haftung gegenüber unbeteiligten Dritten als sogenannte Gefährdungshaftung ausgestaltet, d. h., die Fluggesellschaften haften auch ohne Verschulden. Der Haftungshöchstbetrag liegt bei Verkehrsflugzeugen bei 50 Mio. €. Davon unberührt bleibt natürlich die Haftung desjenigen, der ein Flugzeugunglück schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Hier gibt es keine Haftungsbegrenzung.

Ein betroffener Gebäudebesitzer, dessen Anwesen von abstürzenden Flugzeugen oder Flugzeugteilen beschädigt oder zerstört wird, wird sicherlich zunächst seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen. Diese zahlt bis zur Höhe der Versicherungssumme. Das hat den Vorteil, dass der Neuwert entschädigt wird. Über Haftpflicht wird nur der Zeitwertschaden reguliert. Das gleiche gilt auch für einen Hausratschaden.

In der gewerblichen und industriellen Feuerversicherung ist das Risiko eines Flugzeugabsturzes ebenfalls abgedeckt. Dies betrifft Schäden an Gebäuden, Betriebseinrichtungen, Vorräten, Akten und Gebrauchsgegenständen der Betriebsangehörigen. Die Leistungsobergrenze bildet auch hier die jeweils vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. Bei Risiken über 25 Mio. €  gelten für Terrorschäden - und nur bei diesen - Sonderregelungen. Hier hat die Versicherungswirtschaft gemeinsam mit einer Staatshaftung Versicherungsmöglichkeiten geschaffen.

 

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