Liegt keine Unterversicherung vor oder ist der Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung vereinbart, erhalten Sie bei:
- zerstörten oder abhanden gekommenen Gegenständen den Wiederbeschaffungspreis(Neuwert)
- beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten,zuzüglich einer ev. Wertminderung, höchsten jedoch den Wiederbeschaffungspreis,
- Sachen, die bereits vor dem Schaden nicht mehr zu verwenden waren, den Betrag, den Sie als Verkaufspreis hätten erzielen können.
- Für Wertsachen sowie gegebenenfalls für Fahrräder wird eine Entschädigung nur bis zur Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenze geleistet.
|