Rechtstipps zum Thema Versicherung
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Widerruf des Bezugsrechts einer Lebensversicherung in einem Testament?

Änderungen der Bezugsberechtigung bedürfen für ihre Wirksamkeit ausnahmslos der schriftlichen Anzeige beim Versicherer. Der in einem Testament erklärte Widerruf einer Bezugsberechtigung wird deshalb nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer anzeigt.

Dem Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer liegen die Versicherungsbedingungen zugrunde. Dort sind die für das Vertragverhältnis maßgeblichen Regelungen – diese sollten deshalb immer gelesen werden – zugrunde gelegt.

Für den Widerruf eines Bezugsrechts findet sich in den Versicherungsbedingungen folgende Regelung:

"Verpfändung und Abtretung der Versicherungsansprüche sowie Einräumung und Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts sind der Gesellschaft gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie der bisherige Verfügungsberechtigte dem Vorstand schriftlich angezeigt hat."

Diese Regelung in den Versicherungsbedingungen hat zur Folge, dass der ursprüngliche Bezugsberechtigte auch dann noch gegenüber der Versicherung einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hat, wenn die Bezugsberechtigung im Testament widerrufen bzw. abgeändert wurde und der Widerruf dem Versicherer nicht angezeigt wurde (so auch BGH, Urteil vom 14.07.1993, Az.: IV ZR 242/92). Der testamentarische Erbe hat trotz der Änderung im Testament keinen Anspruch gegenüber dem Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme.

Eine andere Frage ist es jedoch, ob der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme behalten darf oder an den testamentarischen Erben auskehren muss. Diese Frage ist nach dem der Bezugsrechtseinräumung zugrunde liegenden Zuwendungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer (Erblasser) und dem im Vertrag bezeichneten Bezugsberechtigten zu entscheiden. Hat der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten von der Einräumung des Bezugsrechts in Kenntnis gesetzt, liegt i.d.R. eine Schenkung vor, die bei Eintritt des Versicherungsfalles als vollzogen gilt. Die Erben haben dann gegenüber dem Bezugsberechtigten keine Ansprüche mehr.

Problematisch wird es, wenn der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten benennt, ohne ihn aber davon zu unterrichten. Zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers ist dann kein Schenkungsvertrag mit dem Bezugsberechtigten zustande gekommen. Der Versicherer kann zwar "im Auftrag" des Versicherungsnehmers gegenüber dem Bezugsberechtigten das Angebot auf Abschluss eines Schenkungsvertrages übermitteln, aber dieses Angebot wird nicht mehr wirksam, wenn der Bezugsberechtigten bereits vor dem Zugang des Angebotes Kenntnis davon erlangt hat (z.B. bei der Testamentseröffnung), dass das bisherige Bezugsrecht durch Testament widerrufen wurde. Der Erbe kann dann vom Bezugsberechtigten die Versicherungssumme herausverlangen (so auch BGH, Urteil vom 14.07.1993, IV ZR 242/92).   

Autor: Ulrike Seifert, Assessorin jur.
           19.10.2005

 

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