Rechtstipps zum Thema Versicherung
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Wie kann dem Widerruf des Bezugsrechts einer Lebensversicherung durch die Erben vorgebeugt werden?

Hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages einen Bezugsberechtigten benannt, hat dieser bei Tod des Versicherungsnehmers einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme. Widerrufen die Erben das Bezugsrecht, muss der Bezugsberechtigte die Summe an die Erben herausgeben. Wie dies vermieden werden kann, erfahren Sie hier.

Ist in einem Lebensversicherungsvertrag ein Bezugsrecht vorgemerkt, zahlt die Versicherung die Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten aus.

Eine andere Frage ist es jedoch, ob der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme behalten darf oder an die Erben auskehren muss. Diese Frage ist nach dem der Bezugsrechtseinräumung zugrunde liegenden Zuwendungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer (Erblasser) und dem im Vertrag bezeichneten Bezugsberechtigten zu entscheiden. Hat der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten von der Einräumung des Bezugsrechts in Kenntnis gesetzt, liegt i.d.R. eine Schenkung vor, die bei Eintritt des Versicherungsfalles als vollzogen gilt. Die Erben haben dann gegenüber dem Bezugsberechtigten keine Ansprüche mehr.

Problematisch wird es, wenn der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten benennt, ohne ihn aber davon zu unterrichten. Zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers ist dann kein Schenkungsvertrag mit dem Bezugsberechtigten zustande gekommen. Der Versicherer kann zwar "im Auftrag" des Versicherungsnehmers gegenüber dem Bezugsberechtigten das Angebot auf Abschluss eines Schenkungsvertrages übermitteln, aber dieses Angebot können die Erben widerrufen. Widerrufen die Erben – Widerruf nur bis zum Zugang des Angebots beim Bezugsberechtigten möglich -  muss der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung an die Erben herausgeben. Schwierig kann es für den Bezugsberechtigten auch werden, wenn er nicht beweisen kann, dass er von der Einräumung des Bezugsrechts wusste.

Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass der Versicherungsnehmer dem Bezugsberechtigten eine schriftliche Mitteilung zukommen lässt, wonach er mit dessen Einverständnis ein (widerrufliches) Bezugsrecht zu seinen Gunsten bestimmt hat.

Die schriftliche Bestätigung hilft dem Bezugsberechtigten sein Recht gegenüber den Erben durchzusetzen. Es schützt ihn nicht vor einem Widerruf des widerruflichen Bezugsrechts durch den Versicherungsnehmer. Widerruft der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht später (Wichtig: Widerruf muss dem Versicherer zugehen), kann der ehemals Bezugsberechtigte mit dieser Mitteilung nichts mehr anfangen.

Autor: Ulrike Seifert, Assessorin jur.
          
19.10.2005

 

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