Lebensversicherung: Eine vom Erblasser abgeschlossene Lebensversicherung wird im Erbfall an dem Versicherungsvertrag genannten Bezugsberechtigten ausbezahlt. Die Auszahlungssumme fällt dann nicht in den Nachlass sondern direkt an den Berechtigten. Dieser muss dann gegebenenfalls Erbschaftsteuer bezahlen. Nur wenn kein Bezugsberechtigter benannt ist, fällt die Versicherungssumme im Todesfall in den Nachlass.
Vorsicht: Wurde eine Lebensversicherung zu Gunsten eines Ehegatten abgeschlossen, so verliert dieser nicht automatisch mit Scheidung die Bezugsberechtigung. Dieser muss vielmehr ausdrücklich gegenüber der Versicherungsgesellschaft widerrufen werden.
Wer eine Bezugsberechtigung in einer Lebensversicherung ändern möchte, sollte dies immer direkt gegenüber der Versicherungsgesellschaft vornehmen. Ein Widerruf in einem Testament wird gegenüber der Versicherungsgesellschaft nur wirksam, wenn diese Änderung der Bezugsberechtigung noch vor dem Tod des Versicherten der Versicherungsgesellschaft auch zugeht - und das dürfte nahezu nie passieren.
Beispiel: Herr Müller schließt drei Lebensversicherungen ab und nennt jeweils als Begünstigten eines seiner drei Kinder. Jahre später, alle Kinder von Herrn Müller sind zwischenzeitlich berufstätig und können sich selbst versorgen, schreibt er in ein Testament, dass alle Lebensversicherungen, die er abgeschlossen hat, zwecks Altersversorgung an seine Ehefrau ausbezahlt werden sollen. Nachdem Herr Müller verstorben ist, zahlen die Lebensversicherungen nach Vorlage der Sterbeurkunde an die jeweils Bezugsberechtigten aus. Dies erfolgte seitens der Versicherungsgesellschaft zu Recht. Die Witwe wird hier im weiteren auch auf juristischem Weg keine Möglichkeit haben, die Auszahlungssummen von ihren Kindern aufgrund des Testaments zurück zu bekommen.
Steuertipp: Keine Erbschaftsteuer fällt bei einer Lebensversicherung an, wenn der Versicherungsnehmer gleichzeitig die bezugsberechtigte Person und der Prämienzahler ist, ein dritter aber die versicherte Person. Eine solche Variante bietet sich beispielsweise zur Absicherung von Ehepartner, aber auch nichtehelichen Lebensgefährten an.
Schaubild:

|