Rechtstipps zum Thema Versicherung
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Ombudsmann schlichtet Versicherungsstreitigkeiten

Am 1.10.2001 hat der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft in Berlin seine Arbeit aufgenommen. Erster Ombudsmann ist  Prof. Wolfgang Römer, der zuvor 11 Jahre lang als Richter am Bundesgerichtshof (BGH) tätig war. Wolfgang Römer ist leider kein Schlichter für die ganze Branche, die privaten Krankenversicherer haben einen eigenen Ombudsmann installiert.

Aufgabe des Ombudsmann ist es, als neutrale Stelle Versicherungsstreitigkeiten zu schlichten und so den Versicherten den teuren und aufwendigen Weg zu den Gerichten zu ersparen. Das Ombudsmannverfahren ist jedoch nur für den Privatkunden gedacht; der Firmenkunde muss sich nach wie vor an die Gerichte wenden. Auch die Ansprüche von Unfallopfern und sonstige Schadensersatzansprüche Dritter sind von dem Ombudsmannverfahren ausgeschlossen; abgedeckt sind nur Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag.

Träger des Ombudsmann ist ein Verein, dem inzwischen über 100 deutsche Versicherungsunternehmen beigetreten sind. Beschweren können sich beim Ombudsmann nur diejenigen Versicherungsnehmer, deren Unternehmen Mitglieder des Vereins Ombudsmann sind.

Wie läuft das, für den Versicherungsnehmer kostenfreie  Schlichtungsverfahren ab?
Kommt der Versicherungsnehmer bei einem Streit mit dem Versicherer nicht weiter, kann er sich telefonisch oder schriftlich (per Brief, FAX und E-Mail) mit dem Ombudsmann in Verbindung setzen.  Ratsam ist es, den Sachverhalt kurz schriftlich zu schildern und Kopien ( keine Originale aus der Hand geben! ) der relevanten Unterlagen beizufügen. Voraussetzung ist jedoch immer, dass sich der Versicherungsnehmer zuvor bei dem Versicherungsunternehmen beschwert und diesem 6 Wochen Zeit für eine Antwort gegeben hat. Wichtig ist dann, dass die Beschwerde acht Wochen nach Erhalt der ablehnenden Stellungnahme des Versicherers erhoben werden muss. Wird diese Frist versäumt, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Verspätung entschuldigt ist - und darüber entscheidet der Ombudsmann.  

Der Ombudsmann prüft vorab die Zulässigkeit des Ombudsmannverfahrens und holt anschließend die Stellungnahme des betroffenen Versicherungsunternehmens ein. Einigen sich Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen nicht, ermittelt der Ombudsmann unter Zugrundelegung der eingereichten Unterlagen. Persönliche  Zeugenaussagen finden  nicht statt. Entscheidungen des Ombudsmanns sind für  die Versicherungsnehmer unverbindlich; die Versicherungsunternehmen müssen sich bis zu einem Streitwert  von 5000 Euro der Entscheidung unterwerfen. Bis zu einem Streitwert von 50.000 Euro spricht der Ombudsmann eine  für beide Parteien unverbindliche Empfehlung aus. Dem Versicherungsnehmer bleibt anschließend immer noch der Weg zu den Gerichten. 

Der Ombudsmann ist zu erreichen unter: Ombudsmann für Versicherungen, Postfach 080632, 10006 Berlin; Telefon  01804/22 44 24; Telefax: 01804/224425;
E-Mail:  beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: http://www.versicherungsombudsmann.de/

 

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