Nach einem Einbruchdiebstahl muss der Versicherungsnehmer die Polizei verständigen und ihr ein möglichst detailliertes Verzeichnis der entwendeten Sachen eine sogannte "Stehlgutliste" vorlegen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet nach einem Einbruchdiebstahl die Polizei zu verständigen und ihr unverzüglich ein möglichst detailliertes Verzeichnis der entwendeten Sachen vorlegen.
Kommt der Versicherungsnehmer dieser Pflicht nicht nach, kann sich der Versicherer hinsichtlich der nicht unverzüglich angezeigten Sachen auf Leistungsfreiheit berufen.
Zweck der Anzeigepflicht und der Pflicht zur Vorlage der Stehlgutliste ist die Minderung des Schadens. Allein die Kenntnis der Polizei von bestimmten Straftaten kann zur Aufklärung führen, so dass es nicht darauf ankommt, ob ein Fahndungserfolg nach der Statistik zu erwarten ist.
Der Versicherer darf jedoch nur dann die Entschädigung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer in grob vorwerfbarer Weise gegen die Pflicht zur Anzeige und Vorlage der Stehlgutliste verstoßen hat.
Allerdings entkräftet es den Versicherungsnehmer nicht, wenn er sich darauf beruft, er habe die Pflicht zur Vorlage einer Stehlgutliste nicht gekannt. Denn jeder Versicherungsnehmer ist gehalten sich nach Eintritt des Versicherungsfalles über die ihn treffenden Pflichten zu unterrichten und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, um ihre Erfüllung sicherzustellen.
Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden ist es deshalb unerlässlich, sich nach Eintritt eines Versicherungsfalles über seine Pflichten zu informieren. Diese sind in den jeweiligen Versicherungsbedingungen geregelt und können unabhängig davon auch direkt vom Versicherer erfragt werden.
siehe hierzu auch: Stehlgutliste (OLG Köln, Urteil vom 10.12.2002, Az.: 9 U 86/01)
Autor: Assessorin Ulrike Seifert 25.11.2004 |