Die Urkunde über den Versicherungsvertrag wird als Versicherungsschein oder Police bezeichnet. Der Versicherungsschein ist eine Beweisurkunde. Es wird vermutet, dass er den Inhalt des Versicherungsvertrags zutreffend und vollständig wiedergibt. Der Versicherungsschein beschreibt das versicherte Risiko und enthält u.a. Angaben über die Vertragsdauer, die Versicherungsprämie, die Geltung der einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie in der Lebensversicherung auch zur Person des Bezugsberechtigten.
Der Versicherer ist verpflichtet, Ihnen den Versicherungsschein auszuhändigen. Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so können Sie vom Versicherer die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen. Wer die Kosten für die Ausstellung der Ersatzurkunde zu tragen hat, hängt von der getroffenen Vereinbarung ab.
Im Regelfall müssen Sie im Falle des Eintritts des Versicherungsfalls den Versicherungsschein nicht vorlegen. Etwas anderes gilt dann, wenn dies im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Besonderheit gilt bei Lebensversicherungsverträgen. Sie enthalten häufig eine Klausel, wonach der Versicherer jeden Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen darf, die Leistung in Empfang zu nehmen, andererseits aber vom Inhaber auch den Nachweis der Empfangsberechtigung verlangen kann.
Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder von den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn Sie als Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widersprechen. Widersprechen Sie binnen Monatsfrist, so ist kein Vertrag zustande gekommen, weder mit dem Inhalt des Antrags, noch mit dem Inhalt des Versicherungsscheins. Ihr Schweigen wirkt allerdings nur dann wie eine Genehmigung, wenn der Versicherer bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widersprechen. Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen sind Sie besonders aufmerksam zu machen.
Wenn die generelle Belehrung oder der Einzelhinweis fehlt, ist die im Versicherungsschein enthaltene Abweichung für Sie unverbindlich. Der Versicherungsvertrag kommt dann mit dem Inhalt zustande, der sich aus dem ursprünglichen Antrag ergibt. Ein besonderer Widerspruch von Ihnen ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 02.05.2006 |