Kurzbeschreibung: Wer nach einem Unfall freiwillig Hilfe leistet und sich dabei selbst in Gefahr begibt, bekommt seinen Schaden nicht unbedingt bezahlt.
Da war jemand aus der Kurve hinaus geraten und hing mit seinem Kraftfahrzeug halb über einer nach rechts abfallenden Böschung. Das Heck seines Fahrzeugs ragte noch in die Fahrbahn - es war also eine durchaus gefährliche Situation.
Es hielten mehrere andere Autofahrer an und versuchten, dem Mann zu helfen. Dabei versuchte eine der Helferinnen, die Handbremse zu lösen, worauf sich das Fahrzeug nach vorne, nämlich in Richtung weg von der Fahrbahn, in Bewegung setzte. Als sie versuchte, die Handbremse wieder anzuziehen, wurde sie aus dem herabrollenden Fahrzeug geschleudert und erlitt erhebliche Verletzungen.
Die Frage war: Hatte die Haftpflichtversicherung des Fahrers, der offenbar durch sein Verschulden von der Fahrbahn abgekommen war, diesen Schaden zu bezahlen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Frage glatt verneint, und darüber könnte man lange streiten: Einerseits hatte der Mann, um dessen Fahrzeug es ging, um die Hilfe der Dame nicht gebeten. Sie hatte sich selber also in Gefahr gebracht. Andererseits hatte sie ihm ja wirklich nur helfen wollen, was dann allerdings misslungen und zu ihrem eigenen Schaden ausgeschlagen war. Das Gericht meint, es fehle in diesem Fall, wo niemand die Dame um ihre Hilfe gebeten hatte, an einer ausreichenden Rechtsgrundlage und wies die Klage schließlich rechtskräftig ab.
Darüber könnte man trefflich streiten: Zumindest trägt die Entscheidung nicht dazu bei, die Hilfsbereitschaft anderer Verkehrsteilnehmer nach einem Unfall zu fördern.
Oberlandesgericht Stuttgart, 12 U 86/01, Verkehrsjurist ACE Nummer 2/2003, Seite 12
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