Kurzbeschreibung: Veräußerung, Dispositionsfreiheit des Geschädigten; Was macht man mit dem Autowrack nach einem Unfall?
Bei Unfällen jenseits einer Grenze von 1.200,00 EURO sollte man einen Sachverständigen zuziehen, um die Schadensersatzansprüche sichern zu helfen. Das hatte auch ein Autofahrer so gemacht, wobei der Sachverständige folgendes ermittelt hat: Wiederbeschaffungswert 24.300,00 DM, Restwert 5.000,00 DM, Rest 19.300,00 DM. Diesen Betrag verlangte der Fahrer von der gegnerischen Versicherung; das Wrack selber hatte er zu dem vom Sachverständigen angegebenen Restwert bereits veräußert. Die Versicherung meinte, so gehe das nicht; der Geschädigte hätte auf jeden Fall die Versicherung vor dem Verkauf verständigen müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, ein anderes Restwertangebot einzuholen und so weiter.
Dieser Einwand wird von Versicherungsgesellschaften gelegentlich erhoben, er wird dadurch nicht richtiger.
Er ist das absolute Recht des Geschädigten, einen Sachverständigen zuziehen. Dessen Ergebnisse darf er aber auch seinen Entscheidungen zugrundelegen: Wenn also wie hier der Sachverständige zu einem Restwert von 5.000,00 DM kommt, so kann er das Fahrzeug zu diesem Preis veräußern, ohne vorher die gegnerische Versicherung zu fragen. Das unterliegt allein seiner eigenen Dispositionsfreiheit. Es erscheint wichtig, darauf gelegentlich hinzuweisen.
Landgericht Köln, 19 S 166/02, ZfS 2003, 184
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