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Anfechtung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung
Stichworte und Kurzbeschreibung: Lebensversicherung, Vorsicht bei Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag, Obliegenheitsverletzung 

Im Antragsformular auf Abschluss einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung werden dem künftigen Versicherungsnehmer Fragen nach seinem Gesundheitszustand gestellt. Es wird u.a. nach bestehenden oder bestandenen Krankheiten, nach ärztlichem Behandlungen und regelmäßigen Medikamenteneinnahmen gefragt.

Der Antragsteller ist zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der vom Versicherer gestellten Fragen verpflichtet (§16 Versicherungsvertragsgesetz). Macht der Antragsteller falsche Angaben, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§§ 16,17 Versicherungsvertragsgesetz) oder bei arglistiger Täuschung den Vertrag (§ 22 Versicherungsvertragsgesetz) anfechten.

In dem der Entscheidung des LG Berlin zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin bei Antragstellung eine Depression, die in einem Zeitraum von 2 Jahren vor Antragstellung zu Arbeitsunfähigkeitszeiten von über 260 Tagen geführt hatte, nicht angegeben

Das LG Berlin kam zu der Auffassung, dass die Klägerin mit ihren unzutreffenden Angaben im Antragsformular arglistig über ihren Gesundheitszustand getäuscht hat.

Als wesentliches Indiz hierfür sei anzunehmen, dass die Klägerin eine harmlose Behandlung wegen niedrigen Blutdrucks angegeben hatte, jedoch nicht die zu längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten führenden Behandlungen wegen Depression. 

Es sei davon auszugehen, dass der Versicherer bei Kenntnis von der verschwiegenen Depression den Versicherungsantrag zumindest nicht in der vorliegenden Form angenommen hätte. 

Der Versicherer habe damit den Versicherungsvertrag zu Recht angefochten, so dass dieser gem. §142 des Bürgerlichen Gesetzbuches als von Anfang an nichtig anzusehen sei.

Urteil des LG Berlin vom 23.07.02, Az.: 7 O 134/02
Kommentiert von Ulrike Seifert, Karlsruher

 

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