Auch unter Beachtung des dem Arzt bei der Diagnose zustehenden Beurteilungsspielraums liegt dann ein Behandlungsfehler vor, wenn das diagnostische Vorgehen und die Bewertung der durch diagnostische Hilfsmittel gewonnenen Ergebnisse für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheint. Wenn die Arbeitshypothese eines Bronchialkarzinom zu stellen ist, muss ihr bis zum Ausschluss nachgegangen werden.
Mit diesem Leitsatz wurde ein Urteil des OLG Hamm (Versicherungsrecht 02, Seite 578) veröffentlicht, mit dem noch einmal die Sorgfaltspflicht des Arztes definiert worden ist.
Natürlich hat der Arzt bei der Beurteilung von Befunden einen gewissen Beurteilungsspielraum. Im beschriebenen Diagnosefall hatten aber zwei Gutachter eindeutig festgestellt, dass der Arzt bei seiner Diagnose grobe Fehler gemacht hatte. Einer der Sachverständigen wählte die Formulierung, der behandelnde Arzt habe seine Diagnose "an den Haaren" herbeigezogen. Dieser hatte nämlich trotz Untersuchung ein Karzinom nicht erkannt - das darf einfach nicht passieren mit der Folge, dass der Arzt für die Folgen einzustehen hat. Das ist auch nicht mehr als recht und billig. |