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Generationenvertrag und Pflicht zur Einzahlung in Rentenkasse

Ein Vater von vier Kindern hatte vor dem Bundessozialgericht (BSG) die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) verklagt, weil er aus dem seiner Auffassung nach ungerechtfertigten Rentensystem aussteigen wollte. 
Mit Urteil vom 23.09.03 hat das BSG entschieden, dass die BfA die falsche Adresse für die Klage sei und hat sich damit vor einer Entscheidung in der Sache gedrückt.

Ein Vater von vier Kindern hatte sich bei der Bundesanstalt für Angestellte (BfA) gegen die Beitragserhebung zur Rentenversicherung gewandt,  weil sie verfassungswidrig sei. Obwohl er mit der Erziehung seiner Kinder einen großen Beitrag zum Generationenvertrag leiste, müsse er genauso hohe Beiträge bezahlen wie kinderlose Beschäftigte. Das  mache es ihm unmöglich, in eine private Altersvorsorge zu investieren.

Die BfA lehnte seinen Antrag mit der Begründung ab, dass er versicherungspflichtig sei und deshalb die gesetzlich vorgesehenen Beiträge zu entrichten habe. Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen könne von der BfA nicht überprüft werden. Sie habe als Versicherungsträger lediglich das geltende Recht anzuwenden.

Daraufhin hat der Mann die BfA verklagt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23.09.03 entschieden, dass die BfA die falsche Adresse für die Klage sei. Als Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge hätte die Krankenkasse verklagt werden müssen. Damit hat sich das BSG vor einer Entscheidung in der Sache gedrückt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 23.09.2003, Az.: B 12 RA 3/02 
Autor: Frau Ulrike Seifert

 

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