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Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung durch Falschangaben

Auch die Kriminalstatistik zeigt, dass ein Delikt Hochkonjunktur hat: Der Versicherungsbetrug. Die Versicherungsgesellschaften haben gelegentlich den Eindruck, dass sich dies zu einem Freizeitsport in Deutschland entwickelt hat.

Sie versuchen deshalb, durch genaue Fragebögen die schwarzen Schafe auszusondern.

Im vorliegenden Fall hatte jemand einen Fahrzeugdiebstahl gemeldet und die Kaskoversicherung in Anspruch genommen. Diese erkundigte sich per Fragebogen unter anderem danach, ob dem Anspruchssteller bereits schon einmal ein Fahrzeug entwendet worden sei.

Diese Frage hat er glatt verneint, obwohl ihm einige Jahre zuvor in Sankt Petersburg ein Fahrzeug abhanden gekommen war, das allerdings seiner Frau gehörte.

Mit seiner Meinung, dies brauche er nicht anzugeben, drang er beim Oberlandesgericht Köln nicht durch. Das Gericht meint, die Frage ziele insbesondere auch darauf hin, wie glaubwürdig die Angaben eines Anspruchsstellers seien oder nicht. Es sei eindeutig, dass mit der Frage alle Diebstahlsfälle gemeint sind, die der Anspruchssteller erlitten hat, sei es als Eigentümer, also Leasingnehmer oder Fahrer. Dies war dem Anspruchssteller hier auch bekannt - er hatte bei einer Vernehmung durch die Polizei selber angegeben, er sei einmal bestohlen worden, das Fahrzeug sei auf seine Frau zugelassen gewesen.

Seine Klage wurde abgewiesen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.07.2002, ZfS 2002, 534

 

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