| In der Hausratversicherung besteht nach §10 Nr. 2 II der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen auch Versicherungsschutz für Garagen in der Nähe der Wohnung des Versicherungsnehmers. Diese Nähe ist dann nicht gegeben, wenn die Garage 1,45 km von der Wohnung entfernt ist.
Der klagende Versicherungsnehmer hatte von seinem Hausratversicherer Ersatz für Werkzeuge im Wert von rund 10.000 DM, die aus seiner 1,45 km von seiner Wohnung entfernten Garage entwendet wurden, verlangt.
Die beklagte Versicherung verweigerte den Versicherungsschutz, weil sich die Garage nicht, wie von den Hausratversicherungsbedingungen vorausgesetzt, "in der Nähe des Versicherungsortes", also seiner Wohnung, liege.
Der Bundesgerichtshof hat der Versicherung Recht gegeben und die Klage abgewiesen.
Unter "Nähe zur versicherten Wohnung " werde nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine nur geringe Entfernung verstanden. Dies sei bei einer Entfernung von 1,45 km nicht mehr der Fall. Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeiten seien bei dieser Entfernung in keinster Weise mehr gegeben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2003 - IV ZR 270/02 Autor: Assessorin Ulrike Seifert
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