Wenn jemand wertvolle Gepäckstücke nach außen sichtbar in seinem geparkten Fahrzeug zurück lässt, so provoziert er den Einbruch geradezu.
Nach Meinung des Amtsgericht Meschede soll dies allerdings auch gelten, wenn die Gepäckstücke mit einer Wolldecke abgedeckt sind; das Gericht meint, dadurch werde der Diebstahl erst recht provoziert. Man darf die Gepäckstücke also nicht sehen, nicht einmal wenn sie mit einer Wolldecke abgedeckt sind.
Über diese Entscheidung ließe sich trefflich streiten: Was soll denn der arme Tourist machen, dessen Kofferraum voll ist und der auf diese Weise gar nicht anders kann, als das Gepäck im Fahrzeuginneren aufzuheben? Sie sollten sich also in einem solchen Fall nicht ohne weiteres geschlagen geben, zumal das Landgericht Tübingen im Jahre 1994 gerade gegenteilig entschieden hat.
AG Meschede, Versicherungsrecht 02, 755 |