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Grobe Fahrlässigkeit in der Hausratversicherung - Einbruchdiebstahlversicherung
Der Hinweis auf "grobe Fahrlässigkeit" ist einer der häufigsten Gründe, warum eine Hausratversicherung bei einem ansonsten eintrittspflichtigen Einbruchschaden nicht zur Leistung verpflichtet ist. Dem Versicherungsnehmer wird hier angelastet, dass er zu sorglos war. Die Juristen sagen auch, er habe das außer acht gelassen, was jedem einleuchten würde.

Ein grob fahrlässiges Verhalten kommt insbesondere in Betracht, wenn die Täter durch geöffnete oder gekippte Fenster bzw. Türen eindringen konnten, während der Versicherungsnehmer über einen längeren Zeitraum abwesend war.

Auf diese Dauer der Abwesenheit kommt es entscheidend an (OLG Hamm, ZfS 99, 438). Das müssen allerdings nicht Tage sein. Das OLG Oldenburg hat bereits bei einer elfstündigen Abwesenheit zur Nachtzeit ein in einem Abstellraum in Kippstellung befindliches Fenster als grob fahrlässiges Verhalten angesehen (OLG Oldenburg, VersR 1997, 999).

Dabei entscheiden immer die Umstände des Einzelfalles. Im rückwärtigen - nicht einsehbaren, aber zugänglichen - Bereich eines Gebäudes können schon wenige Stunden ausreichend sein.

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