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Vollkaskoversicherung und Alkohol - ein Dauerthema

Wer sich grob fahrlässig verhält, verliert seinen Versicherungsschutz, auch in der Kaskoversicherung.

Es ist natürlich grob fahrlässig, sich unter Alkoholeinfluss ans Steuer zu setzen. Das gilt aber nicht nur beim Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit, der bei 1,1 Promille eintritt.

Vielmehr gilt es auch für den Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit, wie die Juristen das nennen: Wer also auch mit weniger als 1,1 Promille Auto fährt und einen Unfall verursacht, hat für den Schaden einzustehen, wenn er durch sein Fahrverhalten bewiesen hat, dass die - wenn auch wesentlich geringere - alkoholische Beeinträchtigung die Ursache für den Unfall war.

Im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte jemand bei einem Weinfest circa vier Viertel getrunken, hatte danach fünf Stunden geschlafen, ordentlich gefrühstückt und sich dann auf den Weg gemacht. Dabei passierte ihm ein Unfall, und zwar in einem Zustand, wo er noch 0,65 Promille hatte. Die Frage war, ob auch hier noch grobe Fahrlässigkeit vorliege.

Das Oberlandesgericht hat dies für richtig gehalten, obwohl doch dieser Promillegehalt deutlich unter der absoluten Grenze lag und der Mann argumentiert hatte, er habe sich fahrtüchtig gefühlt.

Dies genügt keineswegs: Auch fünf Stunden Schlaf genügen nicht, um nach einem nicht unerheblichen Alkoholkonsum wieder zuverlässig Auto fahren zu können. Der Betroffene im vorliegenden Fall war ein erfahrener Autofahrer, das Gericht ist deshalb der Meinung, er hätte die Situation durchaus meistern können, wenn er nicht alkoholisiert gewesen wäre. Sein Anspruch wurde zurückgewiesen.

OLG Karlsruhe 19 U 167/01, Versicherungsrecht 02, 969

 

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