Stichworte: Kaskoversicherung, Wahrheitspflicht, Unfall, Schadensanzeige, Versicherungsschutz verloren, Kaskoanzeige und Wahrheit
Wer mit seinem eigenen Fahrzeug einen Unfall verursacht und selber daran schuld ist, hat wenigstens den Trost, dass sein Schaden bezahlt wird - wenn er nämlich eine Kaskoversicherung unterhält. Diese muss er umgehend von dem Unfall unterrichten und dabei auch alle Angaben machen, die die Kaskoversicherung für erforderlich hält, um den Schaden eindeutig einordnen und regulieren zu können.
Eine der wichtigsten Fragen, die die Kaskoversicherung dabei stellt, ist natürlich die nach dem Fahrer des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls.
Nun hatte in einem solchen Fall der Eigentümer des Fahrzeugs im Schadenformular angegeben, er selber habe das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls gelenkt. Auf die Frage "Gab es weitere am Unfall beteiligte Personen?" hat er eindeutig mit nein geantwortet.
Eine Erklärung über den Unfallhergang konnte er nicht geben; er sagte lediglich, er wisse auch nicht, wie es zu dem Unfall gekommen sei. Die Frage nach Alkoholkonsum und Unfallflucht des Fahrzeuglenkers hat er aber verneint.
Er hat also gegenüber der Versicherung eindeutig zu erkennen gegeben, dass er, der Eigentümer des Fahrzeugs, auch der Fahrer im Zeitpunkt des Unfalls gewesen sei.
Später stellte sich heraus, dass dies nicht zutraf. In der Verhandlung musste er dann allerdings zugeben, dass er überhaupt keine Kenntnis darüber hatte, wer das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls gefahren war. Er selber könne dabei sowohl Fahrer als auch Beifahrer gewesen sein - in der Schadensanzeige hatte er davon kein Wort gesagt.
Er hat deshalb eindeutig seinen Versicherungsschutz verloren - die Versicherung brauchte nichts zu bezahlen. Die wahrheitsgemäßen Angaben zu den wesentlichen Umständen des Unfalls sind Voraussetzung dafür, dass die Kaskoversicherung für den Schaden einstehen muss.
Oberlandesgericht Köln, 9 U 13/02, ZfS 2002, 585
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