Diese Seite drucken
zurück


Kein Schutz durch die Kaskoversicherung bei abgefahrenen Reifen!

Stichworte: Gefahrerhöhung in der Kaskoversicherung, abgefahrene Reifen, Unfall, Versicherungsschutz verlieren

Ein PKW-Fahrer wird von der Polizei kontrolliert, die dabei feststellt, dass ein Rücklicht nicht geht - eine Situation, in der praktisch jeder Autofahrer schon einmal war. Er muss in diesem Fall für sofortige Abhilfe sorgen, darf aber durchaus mit entsprechender Vorsicht in die nächste Werkstatt fahren, um den Schaden beheben zu lassen.

Anders war es in einem Fall, den das Oberlandesgericht Saarbrücken zu entscheiden hatte:
Da hatte jemand an einem 27.09. festgestellt, dass beide Hinterreifen vollständig ohne Profil waren (das Fahrzeug war einer Freundin überlassen worden). Er bestellt sofort am nächsten Tag neue Reifen, die am übernächsten Tag, also am 29.09., auch montiert werden sollten.

Die Freundin fuhr aber mit diesem Fahrzeug keineswegs direkt zur Werkstatt, um die Reifen erneuern zu lassen - zunächst einmal fuhr sie ins Büro, also zur Arbeit.

Das ist nun auf keinen Fall hinnehmbar, wie das Gericht meint. Hier waren beide Hinterreifen total glatt gefahren - mit diesem Fahrzeug darf man überhaupt nicht mehr fahren - wenn aber, dann nur auf dem kürzesten Weg in die Werkstatt und sonst nirgends hin. Sonst verliert man den Versicherungsschutz.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.01.2003, ZfS 2003, 127

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.