Stichworte: Gefahrerhöhung in der Kaskoversicherung, abgefahrene Reifen, Unfall, Versicherungsschutz verlieren
Ein PKW-Fahrer wird von der Polizei kontrolliert, die dabei feststellt, dass ein Rücklicht nicht geht - eine Situation, in der praktisch jeder Autofahrer schon einmal war. Er muss in diesem Fall für sofortige Abhilfe sorgen, darf aber durchaus mit entsprechender Vorsicht in die nächste Werkstatt fahren, um den Schaden beheben zu lassen.
Anders war es in einem Fall, den das Oberlandesgericht Saarbrücken zu entscheiden hatte: Da hatte jemand an einem 27.09. festgestellt, dass beide Hinterreifen vollständig ohne Profil waren (das Fahrzeug war einer Freundin überlassen worden). Er bestellt sofort am nächsten Tag neue Reifen, die am übernächsten Tag, also am 29.09., auch montiert werden sollten.
Die Freundin fuhr aber mit diesem Fahrzeug keineswegs direkt zur Werkstatt, um die Reifen erneuern zu lassen - zunächst einmal fuhr sie ins Büro, also zur Arbeit.
Das ist nun auf keinen Fall hinnehmbar, wie das Gericht meint. Hier waren beide Hinterreifen total glatt gefahren - mit diesem Fahrzeug darf man überhaupt nicht mehr fahren - wenn aber, dann nur auf dem kürzesten Weg in die Werkstatt und sonst nirgends hin. Sonst verliert man den Versicherungsschutz.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.01.2003, ZfS 2003, 127
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