Man kann auch zu schnell schießen: Der Geschädigte eines Unfalls hat grundsätzlich das Recht, zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der von der Sache etwas versteht. Ist die Haftung des Gegners eindeutig, so hat die gegnerische Versicherung auch die Kosten des Anwalts zu zahlen.
Manche haben es aber besonders eilig und schicken dem Schädiger schon sofort nach dem Unfall einen Mahnbescheid.
Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte dies veranlasst, ohne auch nur die Haftpflichtversicherung des Gegners von dem Schaden zu verständigen und seine Ansprüche geltend zu machen. Hier hat nun das Gericht entschieden, dass ein solcher voreiliger Mahnbescheid bezüglich der Kosten von der gegnerischen Versicherung nicht zu ersetzen ist. Die Versicherung muss wenigstens Gelegenheit haben, sich mit dem Schaden vertraut zu machen und zu den Ansprüchen des Geschädigten Stellung zu nehmen. Wer also voreilig einen Mahnbescheid loslässt, bleibt auf den Kosten hängen, wenn die Haftpflichtversicherung ansonsten umgehend den Schaden begleicht.
Amtsgericht Würzburg, Versicherungsrecht 2002, 1097
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