Der Versicherte ist im Schadenfall verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe zu machen. Denn nur so kann der Versicherer seine Eintrittspflicht prüfen und bedingungsgemäße Leistungen erbringen. Gleichzeitig kann nur so erreicht werden, dass die Versichertengemeinschaft nicht mit unberechtigten Zahlungen belastet wird.
Trägt jedoch der Vertreter wissentlich falsche Angaben in der Schadenmeldung ein, so muss der Versicherer sich dieses Fehlverhalten wie sein eigenes zurechnen lassen. Denn der Vertreter ist 'Auge und Ohr' des Versicherers. Das Wissen oder die Wahrnehmungen des Vertreters werden als Kenntnis der Versicherung angesehen, OLG Hamm 20 U 21/96, Urteil vom 0.7.1996. |