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Echtheit der Unterschrift des Versicherten auf dem Versicherungsantrag

Die Ehefrau eines verstorbenen Versicherungsnehmers nahm dessen Unfallversicherung auf Leistungen in Anspruch. Dabei war streitig, ob zwischen dem Verstorbenen und der Versicherung überhaupt ein Vertrag zustande gekommen und ob die Versicherung leistungsfrei war. Der Unfall war nach ihrer Behauptung nämlich schon eingetreten, bevor der Ehemann der Klägerin den Versicherungsantrag gestellt hatte. Das Original dieses Antrages hat die Versicherung mikroverfilmt und vernichtet, nachdem die Police erstellt war.

Der BGH stellte fest, dass es einer Versicherung zur Rationalisierung gestattet ist, Originale nach der Verfilmung zu vernichten.
Sie darf dann jedoch Leistungen nicht verweigern, indem sie sich darauf beruft, dass die Echtheit der Unterschrift nicht mehr bewiesen werden könne. Der Versicherte ist vielmehr so zu behandeln, als ob ihm der Nachweis der Echtheit der Unterschrift gelungen sei.

 

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