Hatte jemand bei einer Auslandsreise einen Unfall erlitten - der von ihm als Passagier genutzte Hubschrauber stürzte ab. Es kam unter anderem zu Brüchen des Lendenwirbels sowie zu einer Fraktur am rechten Fuß.
Die Streitfrage bei diesen Fällen ist immer, ob auch am Unfallort eine vollwertige medizinische Versorgung zur Verfügung gestanden hätte. In diesem Falle war es so, dass ein Arzt bescheinigt hatte, der Patient müsse nach Deutschland verlegt werden, dies schon deshalb, weil es unvertretbar sei, einer einzelnen verletzten Person die weitere Diagnostik und Therapie, die sich noch über mehrere Wochen hinziehen könne, 10.000 Kilometer vom Heimatland zuzumuten. Im übrigen bestehe die Gefahr schwerer Nebenfolgen wie z. B. einer tiefen Beinvenenthrombose oder einer Lungenentzündung. Der Arzt hielt es deshalb für medizinisch notwendig, den Patienten in Deutschland zu behandeln, auch wenn er in seinem Attest nicht ausdrücklich das Worte einer "Anordnung" gebrauchte.
Die Krankenkasse hat den Streit verloren, das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Versicherung zur Zahlung dieser sicher bedeutenden Rücktransportkosten verurteilt.
OLG Frankfurt, Versicherungsrecht 02, 745 |