Stichworte: Kaskoversicherung, Versicherungsschutz, Schadensersatz, bei Rot über die Ampel, Rotlicht, Sicht teilweise versperrt.
Da hatte jemand eine Kaskoversicherung abgeschlossen und verlangte infolgedessen Ersatz seines Schadens, den er dadurch erlitten hatte, dass er bei Rot über eine Ampel gefahren war.
Nun braucht die Kaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit nicht einzustehen. In diesem Falle hatte sich der Fahrer aber darauf berufen, dass am linken Fahrbahnrand sich Bäume und Sträucher befunden hätten; er habe deshalb das Rotlicht an der linken Ampel erst auf kurze Entfernung erkennen können.
Hingegen hat ein Zeuge, der mit seinem Fahrzeug hinter dem Anspruchssteller fuhr, eindeutig bekundet, dass die Ampel zwischen den Bäumen durchaus von Zeit zu Zeit zu sehen gewesen sei. Bei der Polizei hatte er sogar bekundet, dass die Ampel auch aus größerer Entfernung gut zu sehen war, obwohl ein paar Äste die Sicht teilweise hätten versperren können. Außerdem fuhr hier der Anspruchssteller ein Fahrzeug, in dem er sowieso höher saß als im normalen PKW, wo also die Sichtverhältnisse für ihn günstiger waren als unter normalen Umständen.
Das Oberlandesgericht hat seine Klage glatt abgewiesen - ein Rotlicht darf man nicht übersehen, sonst liegt grobe Fahrlässigkeit vor.
Man kann die Entscheidung aber durchaus als hart empfinden, und zwar deshalb, weil die Ampel auf der rechten Fahrbahnseite von einem dort geparkten Bus verdeckt war.
Oberlandesgericht Köln, 9 U 1/02, ZfS 2002, 586
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