Kurzbeschreibung: Auch in der Kaskoversicherung kann ausnahmsweise ein Rotlichtverstoß entschuldbar sein.
Da hatte jemand an einer großen Kreuzung an der Ampelanlage angehalten, weil sie für ihn Rot zeigte. Auf dem Fahrstreifen neben ihm hielt ein Arbeitskollege mit seinem Fahrzeug, mit dem er sich kurz unterhielt. Als er sich wieder der Straße zuwandte, meinte er, Grünlicht für seine Fahrspur gesehen zu haben und fuhr los. Es kam zum Zusammenstoß mit einem von rechts kommenden anderen PKW.
Seine Vollkaskoversicherung meinte, er habe hier auch subjektiv so grob fahrlässig gehandelt, dass eine Entschädigung nicht in Frage komme. Dem hat der Bundesgerichtshof nun deutlich widersprochen. Er setzt sich damit mit seiner früheren Rechtssprechung auseinander und bestätigt diese im wesentlichen. So war es hier durchaus denkbar, dass der Kraftfahrer deshalb bei rot in die Kreuzung eingefahren ist, weil er an dieser weiterläufigen Kreuzung, wo mehrere Ampeln aufgestellt waren, rein subjektiv von einer anderen Ampel getäuscht worden sei, die auf Grün umgesprungen sei. Das habe in ihm den Eindruck erweckt, dies gelte für seinen Fahrstreifen und ihn deshalb zum losfahren veranlasst. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass hier natürlich ein grobes Versagen bezüglich des objektiven Verkehrsverhaltens vorliegt, dass dies aber die Kaskoversicherung nicht zur Verweigerung der Leistungen berechtige, da es sich um ein Augenblicksversagen des Kraftfahrers gehandelt habe, das der Fahrer vernünftig habe begründen können - nämlich durch das kurze Gespräch mit dem Nachbarn und die Ablenkung durch die anderen Verkehrssignale.
Bundesgerichtshof, IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118
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