Stichworte: Erforderlichkeit von Gutachterkosten, unnötiger Schadensaufwand durch Gutachterkosten, Schadenshöhe, Bagatellschaden, Kostenvoranschlag, Urteil, Sachverständiger
Auch eine Streitfrage, die die Juristen immer wieder beschädigt: Ab welcher Schadenhöhe muss ein Sachverständiger zur Begutachtung herangezogen werden?
Hierüber gibt es in der letzten Zeit eine Reihe von Urteilen, wobei nunmehr auch das Amtsgericht Nürnberg sich der Meinung angeschlossen hat, dass selbst bei einem Reparaturaufwand von nur 758,08 EURO bereits die Zuziehung eines Gutachters gerechtfertigt ist.
Es handelt sich in einem solchen Fall nicht mehr um einen Bagatellschaden.
In dem Urteil ist leider nicht aufgeführt, wie hoch die Kosten des Sachverständigen waren - ich schätze sie einmal auf 250,00 EURO. In diesem Fall ist doch eine vernünftige Relation zwischen den Kosten des Sachverständigen und dem eingetretenen Fahrzeugschaden nicht mehr gegeben. Ich schlage deshalb mit Nachdruck vor - wie es auch bereits ein anderer Kommentartor getan hat -, diese Schäden mit einem Kostenvoranschlag der Werkstatt zu erledigen. Der kostet 50,00 DM und steht in einer vernünftigen Relation zum eingetretenen Schaden.
Urteil: Amtsgericht Nürnberg, 16 C 6338/02, ZfS 2002, 581
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