In der Kaskoversicherung gibt es eine strenge Verpflichtung, einen eingetretenen Schaden unverzüglich der Kaskoversicherung zu melden, und zwar schriftlich. Nun hatte im vorliegenden Fall eine Dame ein Anwaltsbüro gebeten, für sie die schriftliche Anzeige bei der Kaskoversicherung zu machen. Aus irgendwelchen Gründen unterblieb dies bei dem Anwaltsbüro. Das Gericht ist dennoch der Meinung, dass die Dame Ansprüche aus ihrer Kaskoversicherung hat. Die verspätete Meldung durch ihre Prozessbevollmächtigten wird ihr nicht als Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen zugerechnet.
Amtsgericht Köln, ZfS 2002, 483
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