Kapital von 90.000,00 DM an Schmerzensgeld, aber keine Rente bei folgenden Verletzungen einer 70-jährigen Frau: Thoraxtrauma mit beidseitigem Hämatomthorax, Spannungspneumothorax, Lungenquetschung, stumpfes Bauchtrauma mit Leberriss, beidseitige Oberschenkeltrümmerfraktur, Sprunggelenkfraktur rechts, Fußquetschung links mit zahlreichen Frakturen und ausgedehnten Weichteilschaden, Lebensgefahr, ein Monat Intensivstation, vier Operationen, vier Monate Krankenhaus, 1 1/2 Monate Rehabilitationsbehandlung, Dauerschaden, starke Gehbehinderung, reaktive Depression aufgrund des Unfalltodes des Ehemannes, bereits vor dem Unfall zu 70 % schwerbehindert.
Natürlich ist es schwer hier eine Entscheidung zu treffen. Dem Urteil ist jedenfalls in seinem Leitsatz nicht zu entnehmen, wie hoch die Vorbehinderung war. Diese muss eigentlich erheblich gewesen sein und durch das Unfallereignis "lediglich" noch verschlimmert worden sein. Sonst wäre ein Schmerzensgeld von 90.000,00 DM bei so schwerwiegenden Verletzungen und einer so langen Heilbehandlung schlechterdings nicht vertretbar. Das Oberlandesgericht Hamm hat das aber für richtig gefunden - ein Mosaikstein im unendlich weiten Feld der Schmerzensgeldentscheidungen.
OLG Hamm, Versicherungsrecht 02, 499 |