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Kann eine Schreckreaktion eine schadensstiftende Handlung sein?

Kurzbeschreibung und Stichworte: Schreckreaktion und Folgeschaden, Schadenersatzpflicht

Der Gast einer Geburtstagsparty interessierte sich für eine wertvolle Korbvase, die er im Wohnzimmerschrank der Gastgeber stehen sah. Er nahm sie heraus, um sie näher zu betrachten. In diesem Moment platze plötzlich ein Luftballon, der zu Dekorationszwecken dort hing. Der Mann erschrak, lies die Korbvase fallen, und die war schließlich kaputt.

Die Frage ist, ob er hierdurch sich schadenersatzpflichtig gemacht hat, das heißt, ob man dieses Verhalten als Folge eines Erschreckens überhaupt als Handlung einstufen könne, durch die der Schaden herbeigeführt wurde.

Die Unterscheidung machen sich die Juristen da nicht leicht. Zwar meint das Gericht, dass das Erschrecken grundsätzlich von solcher Intensität sein könne, dass eine totale Handlungsunfähigkeit dadurch eintritt. Im vorliegenden Falle hat es dies aber nicht für entscheidend erachtet:
Der Mann war als Gast auf einer Geburtstagsparty und hatte die Luftballons hängen sehen. Er musste also auch damit rechnen, dass gelegentlich einer dieser Ballons platzt und dadurch das entsprechende bekannte Geräusch entsteht. Darauf hätte er sich einstellen müssen, als er das wertvolle Stück in die Hand nahm. Schließlich kommt es immer mal wieder vor, dass von einer Anzahl von aufgehängten Luftballons der eine oder andere platzt - aus welchen Gründen auch immer.

Landgericht Wuppertal, 19 O 403/02, ZfS 2003, 170

 

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