Legt ein Versicherungsnehmer die "Stehlgutliste" der zuständigen Polizeidienststelle erst einen Monat nach Eintritt des Versicherungsfalles vor, so ist dies nicht mehr unverzüglich und führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Nach einem Einbruchdiebstahl ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen, die sogenannte "Stehlgutliste", einzureichen.
Die einem Versicherungsnehmer einzuräumende Frist bemisst sich danach, wie viel Zeit der Versicherungsnehmer benötigt, um die Stehlgutliste anzufertigen. In der Regel werden dafür wenige Tage ausreichen.
Reicht der Versicherungsnehmer die Stehlgutliste nicht unverzüglich ein, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
In der vorliegenden Entscheidung des OLG Köln vom 10.12.2002 (Az.: 9 U 86/01) hatte der Versicherungsnehmer die Stehlgutliste erst einen Monat nach dem Einbruchdiebstahl eingereicht.
Dies sah das OLG Köln nicht mehr als unverzüglich an. Es kam zu dem Ergebnis, dass der beklagte Versicherer leistungsfrei ist, weil der Kläger die ihm nach dem Einbruchdiebstahl treffende Obliegenheit, der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen, verletzt hat.
OLG Köln, Urteil vom 10.12.2002 (Az.: 9 U 86/01) Autor: Frau Ulrike Seifert |