Stichworte: Verkehrsunfall, Vollkaskoversicherung, unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle, Unfallort, Kaskoentschädigung, Schadensmeldung, Vollkasko
Dieses Urteil wird noch für Furore sorgen: Es stammt vom 07.02.2002, wurde also umgehend veröffentlicht und dürfte unter Fachjuristen zu enormen Diskussionen Anlass geben: Da hat jemand nach einem Unfall sich entfernt, obwohl ein kleinerer Fremdschaden eingetreten war. Zwar hat er an der Unfallstelle 30 Minuten gewartet, wobei ein anderes Fahrzeug nicht angehalten hat. Auch war der eingetretene Schaden im wesentlichen der Schaden am Fahrzeug des Fahrers selber. Um diesen Fahrzeugschaden drehte sich auch der Rechtsstreit - das Fahrzeug war nämlich vollkaskoversichert, und der Mann wollte seinen Schaden ersetzt haben.
Seine Kaskoversicherung verweigerte dies mit der Begründung, er habe nicht die Polizei informiert und sich dadurch strafbar gemacht.
Das Oberlandesgericht meint zwar auch, dass hier möglicherweise ein strafrechtlich erhebliches Verhalten vorliege, weil der Fahrer eben verpflichtet war, gegenüber einer nahegelegenen Polizeidienststelle die Feststellungen zu dem Unfall zu ermöglichen. Dies hatte der Fahrer zwar nicht getan, wohl aber etwas anderes: Er hatte nämlich sofort seinen Versicherungsagenten verständig, der für die Vollkaskoversicherung zuständig war, hat ihm den Unfall haargenau geschildert und somit dem Agenten die Möglichkeit geboten, sich sofort an Ort und Stelle zu begeben und den vorgetragenen Sachverhalt nachzuprüfen. Das Oberlandesgericht ist der Meinung, dass der Fahrer mit der Benachrichtigung des Versicherungsagenten seine Verpflichtung jedenfalls gegenüber der Vollkaskoversicherung vollständig erfüllt habe und hat ihm deshalb den Schadensersatz zugesprochen.
Darüber wird noch heftig gestritten werden, zumal die Fahrzeugschäden in solchen Fällen oft sehr hoch sind - wer ein teures Fahrzeug auf einen Baum setzt, kann lässig Schäden von 50.000,00 EURO verursachen. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtssprechung sich zu dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe äußert.
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 223/01, ZfS 2002, 583
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