Kurzbeschreibung: Auch die Kaskoversicherung hat eine Erkundigungspflicht.
Es ist ein unbestrittener Grundsatz, dass der Anspruchssteller in einer Kaskoversicherung eindeutige und vor allem wahre Angaben zum Hergang der Sache zu machen hat. Dies betrifft auch sonstige Umstände, wie zum Beispiel Wertangaben eines Kraftfahrzeugs.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, wo jemand von seiner Kaskoversicherung nach dem Diebstahl seines Wagens die Entschädigung haben wollte. Dabei war im Formular gefragt worden, welchen Kaufpreis der Anspruchssteller für das Fahrzeug bezahlt habe. Nun hatte der Anspruchssteller das Fahrzeug in beschädigtem Zustand erworben und danach instanzgesetzt. Infolgedessen konnte er die Frage nach dem gezahlten Kaufpreis nicht eindeutig beantworten. Um seine Ansprüche zu belegen, hatte er ein Wertgutachten eines Sachverständigen vorgelegt, wobei der Sachverständige den Händlerverkaufswert für das Fahrzeug genannt hatte.
Die Kaskoversicherung meinte, der Anspruchssteller habe sich hier pflichtwidrig verhalten und wollte den Versicherungsschutz versagen.
Dem ist das Gericht aber entgegengetreten: Das Gericht meint, nachdem seitens des Anspruchsstellers keine eindeutige Angabe zum gezahlten Kaufpreis erfolgt war, sondern lediglich ein Gutachten vorgelegt wurde, hätte sich die Kaskoversicherung beim Anspruchssteller näher erkundigen müssen, wie es denn zu dieser Wertangabe gekommen sei.
Es geht also nicht jede Unklarheit zu Lasten des Anspruchsstellers - vielmehr muss sich auch die Versicherung um die Klarstellung des Sachverhalts bemühen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 204/02, ZfS 2003, 297
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