Da hatte jemand sein Auto einem Dritten überlassen, der damit einen Unfall verursacht. Die von ihm unterrichtete Kaskoversicherung schickte ein Formular zur genauen Meldung des Schadens. Dieses Formular leitete der Fahrzeughalter an den Fahrer weiter, weil er selber ja an dem Unfall nicht beteiligt gewesen war und bat diesen, das Formular auszufüllen und an die Kaskoversicherung zu schicken.
Das hat der Fahrer unterlassen.
Die Kaskoversicherung wollte sich nun auf Leistungsfreiheit berufen, weil keine rechtzeitige Schadenanzeige erfolgt sei. Dem ist das Landgericht Frankenthal aber nicht gefolgt: Der Halter hatte hier völlig zu recht das Formular an den Fahrer weitergegeben, der über den Vorfall Bescheid wusste und diesen gebeten, das Formular auszufüllen. Wenn dieser das nicht getan hat, so schlägt dies nicht zum Nachteil des Fahrzeugeigentümers aus.
Landgericht Frankenthal, ZfS 2002, 485 Kommentiert von Heinz Splietorp - Rechtsanwalt |