Stichworte: Unwahre Angaben bei Vollkasko
Da hatte sich jemand wohl einen Traum erfüllt: Er wollte unbedingt einen schönen alten Porsche, nämlich den 365 B Cabriolet und fand tatsächlich ein entsprechendes Fahrzeug in den USA, was sicher auch dort nicht ganz leicht war.
Er zahlte einen Kaufpreis von 9.000 US Dollar. Es kam dann zum Schadenfall, und der Mann verlangte von seiner Kaskoversicherung Ersatz des eingetretenen Schadens - natürlich hatte er dieses wertvolle Fahrzeug vollkaskoversichert.
Dabei machte er nun aber grob falsche Angaben - so hat er den in den USA gezahlten Kaufpreis nicht mit 9.000 US Dollar angegeben, sondern mit 40.000 US Dollar. Er bemühte sich zwar, diesen "Irrtum" zu erklären, es ist ihm aber nicht gelungen. Das Oberlandesgericht Hamm meint, auch wenn er den tatsächlich bezahlten Preis von 9.000 US Dollar vergessen haben sollte, so würde dies jedenfalls nicht die Angabe eines Kaufpreises von 40.000 US Dollar erklären; das vergisst man nicht, wenn man sich ein solches extremes Fahrzeug zulegt.
Um die entsprechenden Grundsätze, dass der Versicherung die Wahrheit vorgetragen werden muss, gelten auch bei der Oldtimer-Versicherung.
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 38/02, ZfS 2003, 244 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Heinz Splietorp |