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Unwahre Angaben gegenüber der Vollkaskoversicherung

Stichworte: Betrug in der Kaskoversicherung

Wer eine Kaskoversicherung abschließt, will sich dadurch gegen Fahrfehler schützen, die er selber oder ein von ihm beauftragter Fahrer begeht - er will also auch gegen die Folgen eigenen Verschuldens abgesichert sein; das ist der Sinn der Sache. Nun gibt es aber Fälle, wo die Kaskoversicherung nicht einzutreten braucht, so nämlich dann, wenn der Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist. Darüber wird unter den Juristen immer wieder gestritten.

Manche versuchen aber auch, durch besonders raffinierte Angaben, die sie im Fragebogen der Kaskoversicherung gegenüber machen, die Versicherung hereinzulegen und von ihrem eigenen groben Verschulden abzulenken. Dabei kann es genügen, wenn in der Schadenanzeige entsprechend falsche Angaben gemacht werden, möge dies auch noch so elegant versucht worden sein.
Da hatte ein Versicherungsnehmer den Schaden gemeldet und mitgeteilt, das Fahrzeug habe bei ihm als Besitzer keine Schäden erlitten, früher habe es einmal einen Unfall gegeben.

Das war aber nicht richtig, und die Versicherung hat es ermitteln können:
Es stellte sich nämlich heraus, dass das Fahrzeug früher auf seine Schwester zugelassen war; allerdings hatte er es ganz überwiegend benutzt. Und in dieser Eigenschaft, wo er zwar nicht formell Halter, wohl aber Benutzer des Fahrzeugs war, hatte er durchaus einen Unfall mit dem Auto gehabt. Die Versicherung kam dahinter - Entschädigung gab es keine.

Der Fall beweist aber, dass die Kaskoversicherungen tatsächlich gut daran tun, sich um die näheren Umstände eines Unfalls zu kümmern.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 62/02, ZfS 2003, 245

 

 

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