Da hatte jemand seinen Wagen in der Tiefgarage einer Wohnanlage abgestellt, aber leider mehrfach feststellen müssen, dass das Fahrzeug mutwillig beschädigt wurde. Er konnte den Täter nicht ausfindig machen und kam schließlich auf die Idee, eine heimliche Videoüberwachung der Anlage durchzuführen. Das Band hatte er mehreren Zeugen gezeigt, später wurde es beschädigt.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es sich auch nach Vernehmung der Zeugen nicht sicher davon überzeugen konnte, das eine einwandfreie Überführung des Täters durch das Videoband möglich war.
Die Sache ging in die Berufung, die nun wiederum ohne Erfolg blieb. Dabei wurde das Oberlandesgericht aber sehr grundsätzlich: Weil die heimliche Videoüberwachung nicht nur einen möglichen Täter betraf, sondern alle, die die Tiefgarage benutzten, sieht das Berufungsgericht darin eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mitbenutzer der Tiefgarage. Diesen Verstoß wertet es so schwer, dass schon allein wegen der Tatsache der heimlichen Videoüberwachung die Klage abzuweisen sei. Es hat deshalb das so gewonnene Beweismaterial als unverwertbares Beweismittel angesehen und dekretiert, dass bei einer so gewonnen Erkenntnis, selbst wenn sie positiv gewesen wäre, ein allgemeines Verwertungsverbot besteht. Wenn der Geschädigte auf diese Weise Beweismittel sammeln wollte, so hätte er den Personenkreis der Benutzer der Tiefgarage offen darauf hinweisen müssen, die dann vermutlich ihr Einverständnis gegeben hätten. Die heimliche Überwachung jedoch ist tabu.
(Versicherungsrecht 02, 590) |