In der Wohngebäudeversicherung sind solche Schäden nicht versichert, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Eine zur Leistungsfreiheit führende grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles ist in der Regel dann anzunehmen, wenn entzündete Kerzen in der Nähe leicht brennbarer Gegenstände unbeobachtet belassen werden und es infolgedessen zu einem Brandschaden kommt. (24.02.2006)
Ein Versicherungsnehmer, der für längere Zeit seine Wohnung verlässt, obwohl sich ein Fenster in Kippstellung befindet, führt einen Einbruchdiebstahl grob fahrlässig herbei und gefährdet so seinen Versicherungsschutz. (11.01.2006)
Wesentliche Pflicht des Versicherungsnehmers ist die Zahlung der Prämie. Zahlt er diese bei Fälligkeit nicht oder erst verspätet, kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen...
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