Kurzbeschreibung: Es ist nicht grob fahrlässig, sein Fahrzeug auf einen öffentlichen Parkplatz zu stellen.
Diese Überschrift mag zum Lachen reizen - schließlich sind öffentliche Parkplätze ja dazu da, dass man sein Fahrzeug dort abstellen kann.
Allerdings gibt es Umstände, wo auch die Gerichte eine Fahrlässigkeit des Autofahrers darin sehen, wenn er auf einem unbewachten öffentlichen Parkplatz, der vielleicht noch in einem berüchtigten Viertel liegt, tagelang sein Fahrzeug stehen lässt.
Als Beispiel sei erwähnt ein Motorradfahrer, der ein wertvolles Motorrad tagelang auf einem unbewachten öffentlichen Parkplatz abgestellt hatte. Nachdem das Fahrzeug gestohlen worden war und der Halter die Ansprüche bei der Kaskoversicherung anmeldete, wurde von dieser eingewandt, schon das Abstellen des wertvollen Motorrades auf einem öffentlichen Parkplatz stelle eine grobe Fahrlässigkeit dar, jedenfalls dann, wenn dies über mehrere Tage geschehe.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat es nicht ganz so gesehen. Es meint zwar mit Recht, dass ein mehrtägiges Abstellen eines Fahrzeugs die Möglichkeit für die Diebe erhöhe, weil diese eben tagelang das Fahrzeug beobachten könnten. Das Gericht sagt aber, dass ein solcher Hergang von der Versicherung bewiesen werden müsse. Im vorliegenden Falle war es nun so, dass durchaus die Möglichkeit bestand, dass das Fahrzeug schon wenige Stunden nach dem Abstellen gestohlen worden war - dies bedeutete, dass die Versicherung zu zahlen hatte.
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 15/02, ZfS 2003, 192
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